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   BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81   

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BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81 (https://dejure.org/1982,3508)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1982 - IVb ZR 322/81 (https://dejure.org/1982,3508)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1982 - IVb ZR 322/81 (https://dejure.org/1982,3508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt - Umfang - Beamter - Eheliches Kind - Einkommen - Dienstbezüge - Versorgungsbezüge

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 933 (Ls.)
  • MDR 1983, 212
  • FamRZ 1983, 49
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    Das staatliche Kindergeld ist eine Maßnahme des allgemeinen Familienlastenausgleichs, bei dem es auf die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Eltern nicht ankommt.' Anspruchsberechtigt sind beide Elternteile; die Regelung über die Auszahlung an einen von ihnen in § 3 BKGG beruht vorwiegend auf Gründen der verwaltungsmäßigen Vereinfachung (BGHZ 70, 151" 153 f. s.a. BVerfGE 45, 104, 111 f.).

    Wenn ein Eltern teil barunterhaltspflichtig ist, während der andere das Kind versorgt und das Kindergeld voll ausbezahlt erhält, führt dies in der Regel zu einer hälftigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt (BGHZ 70, 151, 154; seither ständige Rechtsprechung des Senats; s.a. BVerfGE 45, 104, 132 ff.).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind die für den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder geltenden Vorschriften nicht entsprechend auf die Bemessung des Individualunterhalts ehelicher Kinder anwendbar (BGHZ 70, 151" 154; Senatsurteile vom 17. September 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 1109 und vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    Das staatliche Kindergeld ist eine Maßnahme des allgemeinen Familienlastenausgleichs, bei dem es auf die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Eltern nicht ankommt.' Anspruchsberechtigt sind beide Elternteile; die Regelung über die Auszahlung an einen von ihnen in § 3 BKGG beruht vorwiegend auf Gründen der verwaltungsmäßigen Vereinfachung (BGHZ 70, 151" 153 f. s.a. BVerfGE 45, 104, 111 f.).

    Wenn ein Eltern teil barunterhaltspflichtig ist, während der andere das Kind versorgt und das Kindergeld voll ausbezahlt erhält, führt dies in der Regel zu einer hälftigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt (BGHZ 70, 151, 154; seither ständige Rechtsprechung des Senats; s.a. BVerfGE 45, 104, 132 ff.).

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80

    Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind die für den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder geltenden Vorschriften nicht entsprechend auf die Bemessung des Individualunterhalts ehelicher Kinder anwendbar (BGHZ 70, 151" 154; Senatsurteile vom 17. September 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 1109 und vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind die für den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder geltenden Vorschriften nicht entsprechend auf die Bemessung des Individualunterhalts ehelicher Kinder anwendbar (BGHZ 70, 151" 154; Senatsurteile vom 17. September 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 1109 und vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26).
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80

    Errechnung des Regelunterhalts

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind die für den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder geltenden Vorschriften nicht entsprechend auf die Bemessung des Individualunterhalts ehelicher Kinder anwendbar (BGHZ 70, 151" 154; Senatsurteile vom 17. September 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 1109 und vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    Aus diesem erwächst dem Dienstherm die Verpflichtung, den Beamten Zeit seines Lebens angemessen zu alimentieren, wozu gehört, daß ihm bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ein annähernd gleiches Lebensniveau gewährleistet wird wie einem kinderlosen Beamten (vgl. BVerfGE 44, 249, 272 f.).
  • BGH, 16.01.1980 - IV ZR 115/78

    Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    d) Die kindbezogenen Bestandteile der Beamten bezüge sind dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Empfängers zuzurechnen, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem UnterhaltsSchuld ner zufließen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f .; seither ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    Dabei war die Summe der Kindergeldbeträge gemäß § 1 2 Abs. 4 BKGG gleichmäßig auf die beiden Kläger zu verteilen (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    Auch diese positive Regelung des Gesetzes spricht gegen eine unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung mit dem Kindergeld, zumal die bis zum 31 Dezember 1974 an Beamte gezahlten Kinderzuschläge nach § 7 Abs. 1 BKGG a.F. das Kindergeld verdrängt haben (vgl. dazu BVerfGE 22, 163, 168 ff.).
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 505/80

    Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81
    So weit eine Verdrängung nach dem heutigen Rechtszustand stattfindet, etwa bei den Kinderzuschüssen der gesetzlichen Rentenversicherungen ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG), hat der Senat entschieden, daß ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen insoweit nicht stattfindet, als die Leistungen das Kindergeld übersteigen und für persönliche Bedürfnisse des Empfängers bestimmt sind (Beschluß vom 8. Oktober 1980 - IVb ZB 505/80 - FamRZ 1981, 28).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 505/80

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Verfassungsgemäßheit des Ausgleichs von

  • OLG Frankfurt, 23.07.1979 - 1 UF 297/78

    Besuch eines Kinderhortes; Barunterhaltsbedarf ; Schulpflichtiges Kind;

  • OLG Köln, 12.12.1977 - 21 WF 302/77
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile vom 3. November 1982, IVb ZR 322/81, FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984, IVb ZR 10/82, FamRZ 1984, 374).

    Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgt nur insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem Unterhaltsschuldner zufließen (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49, 50 f. und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376).

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 70, 151, 154 [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77] sowie Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347, 349 m.w.N. und zuletzt Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49) und wird von der Revision des Beklagten nicht beanstandet.

    Wie der Senat - nach Begründung der Revision - bereits entschieden hat, sind die kindbezogenen Bestandteile der Dienstbezüge, die ein beamteter Elternteil gemäß § 40 Abs. 3 BBesG als Teil seines Einkommens bezieht, zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 aaO).

  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 5.82

    Wohnungsrecht - Ortszuschlag - Kinder - Beamter - Richter - Einkommen -

    Die in § 3 BKKG getroffene Regelung über die Auszahlung an einen Elternteil dient der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 - IV b ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49 = NJW 1983, 933 n.L.).

    Im Unterhaltsrecht mag deswegen eine Gleichbehandlung der Kinderanteile des Ortszuschlages mit dem Kindergeld bei der Bemessung der Unterhaltspflicht eines Beamten oder Ruhestandsbeamten (Richters oder Soldaten) gegenüber einem ehelichen Kind ausgeschlossen sein, wie der Bundesgerichtshof in seinem von der Beklagten angeführten Urteil vom 3. November 1982 (a.a.O.) angenommen hat.

    Als besoldungsrechtliche "Ergänzung des Kindergeldes" (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982, a.a.O. S. 51) sind die Kinderanteile des Ortszuschlages bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines Beamten, Richters oder Soldaten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 II. WoBauG nicht anzurechnen.

  • BSG, 04.06.1991 - 12 RK 43/90

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei freiwillig krankenversicherten Beamten

    Zwischen dem Kindergeld nach dem BKGG und dem kindbezogenen Anteil der Beamtenbesoldung bestünden wesentliche Unterschiede, die in anderem Zusammenhang schon der Bundesgerichtshof dargelegt habe (FamRZ 1983, 49).
  • OLG Oldenburg, 14.12.2011 - 4 UF 119/11

    Anspruch eines im öffentlichen Dienst stehenden Elternteils gegen den anderen

    Soweit die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang für ihre Rechtsansicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.1982 (IVb ZR 322/81- Juris) beruft, übersieht sie, dass der Bundesgerichtshof über die Konstellation zu entscheiden hatte, ob der Familienzuschlag analog dem Kindergeld zwischen den Ehegatten auszugleichen ist, wenn nur einer von beiden im Öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 UF 15/14

    Anspruch eines Ehegatten auf Auskehr kinderbezogener Familienzuschläge

    Auch der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidungen einen Ausgleich dieser Gehaltsbestandteile zwischen den Elternteilen abgelehnt mit der Begründung, diese seien - anders als das Kindergeld - keine öffentlichen Sozialleistungen, sondern lediglich ein Element für die Berechnung der Dienst- oder Versorgungsbezüge innerhalb eines nur auf den Empfänger dieser Leistung bezogenen Rechtsverhältnisses (BGH NJW 1984, 1458) und im Übrigen auf den Zusammenhang der kindbezogenen Gehaltsbestandteile mit der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts verwiesen (BGH NJW 1983, 933).
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07

    Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht sind kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge keine Leistungen, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind (vgl. BGH-Urteil vom 3. November 1982 IVb ZR 322/81, FamRZ 1983, 49): Der BGH hat dazu ausgeführt, dass kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern gewährt werden, aber nur mit Rücksicht auf das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis.
  • BGH, 23.11.1988 - IVb ZR 20/88

    Berücksichtigung kindbezogener Steigerungsbeiträge zum Ortszuschlag bei der

    Der Senat hat es deshalb bereits abgelehnt, kindbezogene Bestandteile der Beamtenbezüge nach ähnlichen Gesichtspunkten wie das zum allgemeinen Familienlastenausgleich bestimmte Kindergeld zwischen den Eltern auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49 ff) oder auf den Barunterhaltsanspruch eines Kindes gegen den nichtbetreuenden Elternteil die kindbezogenen Steigerungsbeträge zum Ortszuschlag anzurechnen, die der betreuende Elternteil als Teil seines Einkommens erhält (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376 unter III 2 b).
  • OLG Köln, 22.02.1983 - 21 UF 205/82
    Während sich nun der Ortszuschlag der Stufe 1 funktional nicht von dem sog. Grundgehalt unterscheidet, das dem Beamten gewährt wird (bzw. sog. Grundvergütung bei Angestellten), und Teil des Leistungsentgelts ist, kommt den höheren Stufen, vornehmlich den kindbezogenen Bestandteilen des Ortszuschlages, die untrennbar an den jeweiligen Familienstand des Beamten und Angestellten geknüpft sind, eine soziale Ausgleichsfunktion zu, indem dadurch in Erfüllung der dem Dienstherrn obliegenden umfassenden Alimentationspflicht unterschiedlichen finanziellen Belastungen aufgrund des jeweiligen Familienstandes Rechnung getragen werden soll (vgl. BVerfGE 44, 249, 272 ff; BGH FamRZ 1983, 49, 51 = BGHF 3, 599; Schwegmann/Summer, aaO § 39 Rdn. 1 bis 3).

    Diese kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbesoldung bzw. Angestelltenvergütung sind zwar dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Empfängers grundsätzlich zuzurechnen, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung grundsätzlich alle Einkünfte rechnen, die einem Unterhaltsschuldner zufließen, so daß der erhöhte Ortszuschlag, ginge es in dem vorliegenden Fall um die Verpflichtung der Klägerin zu der Leistung von Kindesunterhalt an ihren Sohn, in die Berechnung dieses Anspruchs einzubeziehen wäre (vgl. BGH FamRZ 1980, 342, 343 ff = BGHF 2, 4; 1983, 49, 51 = BGHF 3, 599; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333 ff; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 1053; 1980, 183 ff; Lange in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1603 Rdn. 4).

  • OLG Stuttgart, 12.09.2018 - 17 UF 215/17

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Kindesunterhaltsverfahren: Ausgleich

    Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgt nur insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem Unterhaltsschuldner zufließen (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49, 50 f. und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.1985 - 16 UF 112/84
  • OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
  • OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85

    Kürzung des Unterhaltsbedarfs; Volljähriges Kind; Leben bei Elternteil;

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